Jährliche Steuererklärung für Immobilien-Eigentümer

Eigentümer von Immobilien in Spanien, die diese Immobilie nicht gewerblich nutzen, sind verpflichtet, die sogenannte Eigennutzungssteuer zu zahlen. In Spanisch heißt diese Steuer „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“. Dabei geht man davon aus, dass der Eigentümer der Immobilie in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, da er sich weniger als 183 Tage in Spanien aufhält.
Bist du Nichtresident und Immobilienbesitzer in Spanien, bist du per Gesetz dazu verpflichtet, eine jährliche Steuererklärung für Immobilien-Eigentümer auf die Eigennutzung deiner spanischen Immobilie abzuführen. Dies wird als „imputación“ bezeichnet und ist nicht in deiner deutschen Einkommensteuererklärung absetzbar (anders die bezahlte Steuer in Spanien im Falle von Mieteinnahmen in Spanien). Diese Eigennutzung ist in Deutschland nicht zu versteuern.
Die Steuererklärung (Modell 210) ist bis zum 31.12. des Folgejahres abzugeben.
Mit dem Modell 210 wird eine „fiktive“ Einkommensteuer abgeführt. Der Besitz von Grundeigentum in Spanien wird also als ein Einkommen angesehen, auch wenn dieses Eigentum nicht vermietet oder verpachtet wird.
Jeder Eigentümer der Immobilie muss die Steuererklärung separat abgeben.
Das Modell 210 berechnet sich nach dem Katasterwert. Davon werden dann 2% als die steuerliche Bemessungsgrundlage ausgerechnet (falls der Katasterwert in den letzten 10 Jahren modifiziert wurde, werden 1,1% Steuer berechnet). Falls du deine Immobilie im Laufe des Steuerjahres erworben hast, wird die Steuer anteilig berechnet.
Die Steuerschuld beträgt aktuell im Jahre 2022: 19% für EU-Bürger und 24% für Nicht-EU-Bürger.
Für 99,00 EUR inkl. MwSt. erledigen wir die Erstellung und Abgabe deiner jährlichen Steuererklärung. Hierfür benötigen wir folgende Dokumente:
– Grundsteuerzahlbeleg für das Steuerjahr
– Ausweise der Immobilieneigentümer (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)
– NIE Nummer
– Kaufvertrag (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)
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